Zudem verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt hat, ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre. Mithin hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet hat.