Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit sowie der zu Tage gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer um das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie C ohne erforderliche Berechtigung. Diese Einsatzstrafe ist sodann für die fahrlässige einfache Körperverletzung durch Asperation der hierfür ausgesprochenen, rechtskräftigen Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 13.1.3).