Die Einsatzstrafe ist – da die fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit sowie der zu Tage gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer um das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie C ohne erforderliche Berechtigung.