4.4.3. Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte, der keinerlei Einsicht und Reue zeigt, noch während laufender Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig geworden ist, verbleiben nicht unerhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, welchen mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 23 -