Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wäre die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten aufgrund der negativen Täterkomponente leicht zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist.