Dies ist zwar sein gutes Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), jedoch ist unter diesen Umständen keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Straftäter möglich ist, ist somit ausgeschlossen.