Im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B._____ hat sich der Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage weder geständig noch kooperativ gezeigt und auch noch im Berufungsverfahren konstant bestritten, sich mit Letzterem ein Beschleunigungsrennen geliefert zu haben. Vielmehr hat er sich auf den Standpunkt gestellt, die auf dem Mobiltelefon von B._____ sichergestellten Videoaufnahmen seien nicht verwertbar, weshalb nicht erstellt sei, dass er überhaupt am Steuer seines schwarzen Audi S4 Avant Quattro gesessen habe. Dies ist zwar sein gutes Recht (vgl. Art.