Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft (siehe Strafregisterauszug), was sich leicht straferhöhend auswirkt, hat er aus dieser Verurteilung doch nicht die nötigen Lehren gezogen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass aus dem - 22 -