Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das parallele Beschleunigen auf einer nicht dafür vorgesehenen Fahrbahn brachten sowohl die Verteidigung (Berufungsbegründung S. 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34) als auch der Mitbeschuldigte B._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19; act. 756) vor, dass lediglich zu Werbezwecken ein Rennen habe inszeniert werden sollen.