und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Des Weiteren ist die grosse Gleichgültigkeit gegenüber den für die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat sich der Beschuldigte über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und mithin äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das parallele Beschleunigen auf einer nicht dafür vorgesehenen Fahrbahn brachten sowohl die Verteidigung (Berufungsbegründung S. 14;