Weder ein tatsächlich provozierter Unfall noch eine konkrete Gefährdung sind für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich, weshalb der Umstand, dass es während des parallelen Beschleunigungsrennens zu keinem Unfall gekommen ist und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden sind, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann, sondern sich neutral auswirkt. Auch die relativ guten Strassen- und Sichtverhältnisse – mit Ausnahme des verdeckten Hauseingangs zu Beginn der Videosequenz (siehe dazu oben) – sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar