Der Beschuldigte hat am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr auf der Seetalstrasse zwischen Boniswil und Hallwil im Rahmen eines parallelen Beschleunigungsrennens seinen Audi S4 Avant Quattro massiv beschleunigt und während der mindestens zehn Sekunden dauernden Fahrt eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 128 km/h erreicht. Somit liegt im Ausserortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h und im Innerortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 78 km/h vor. Im Innerortsbereich hat der Beschuldigte damit den Grenzwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit.