Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss.