4.3.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig – und somit in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).