Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ist alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht. Unter präventiven Gesichtspunkten erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe für die vorliegend zu beurteilende Lastwagenfahrt ohne Berechtigung als zweckmässig (vorinstanzliches Urteil S. 25), worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mit der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auszusprechenden Freiheitsstrafe ausser Betracht.