Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 – und somit innerhalb der letzten zehn Jahre vor der am 26. März 2020 begangenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt, nachdem er im Strassenverkehr einen Fahrradfahrer angefahren und verletzt hatte. Somit bleibt es hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beim ordentlichen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und damit bei einer Freiheitsstrafe.