verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde, erwiese sich zwar als milderes Recht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 – und somit innerhalb der letzten zehn Jahre vor der am 26. März 2020 begangenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt, nachdem er im Strassenverkehr einen Fahrradfahrer angefahren und verletzt hatte.