Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht lediglich eine Freiheitsstrafe vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], wonach der Täter alternativ auch mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- - 19 -