Der Beschuldigte stellt für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich bestätigt werden, weder einen Antrag zum Strafmass noch zur Widerrufsstrafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.