Als Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B war dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst, dass er lediglich dazu berechtigt war, Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz zu führen, und dass er einen gültigen Führerausweis der Katego- - 18 - rie C benötigte, um einen Lastwagen des Typs Saurer D290 zu fahren. Dennoch hat er sich ganz bewusst ohne entsprechenden Ausweis ans Steuer gesetzt. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.