Im Tatzeitpunkt verfügte er jedoch lediglich über einen Führerausweis der Kategorie B. Einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C erhielt er gemäss der sich in den Akten befindlichen Unterlagen erst am 16. März 2022, die praktische Prüfung bestand er am 22. Juni 2022 (act. 424). Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ist somit erfüllt.