3.5. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist.