zehn Jahren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Somit stellt sich die Frage, ob die Verjährung anlässlich des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2024 bereits eingetreten war. Dies wäre der Fall, wenn der Beschuldigte die Straftat vor dem 16. Januar 2014, mithin mit 13 Jahren, begangen hätte, was mit Blick auf das Videomaterial, welches den Beschuldigten augenscheinlich volljährig zeigt, ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten ist das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen.