Auch wenn der exakte Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 17 f.) der Eintritt der Verjährung auszuschliessen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung beim Fahren ohne Berechtigung nach - 17 -