Nach dem Gesagten war der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Strafrechtlich bildet der exakte Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.4). Mithin liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.