Aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten bestand für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch keine Möglichkeit, den Tatzeitpunkt durch weitere Ermittlungen einzuschränken. Wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 4.7; je mit Hinweisen).