In der Anklage wurde als möglicher Tatzeitraum ein Zeitfenster vom 1. Januar 2020 bis zum 2. März 2021 festgehalten. Auch wenn dem Beschuldigten zuzustimmen ist, dass dieser Tatzeitraum weit gehalten ist, verletzt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht. Die Videoaufnahmen müssen zweifellos vor dem 3. März 2021 entstanden sein, als B._____ um 04:14 Uhr festgenommen wurde (act. 122). Sein Mobiltelefon, auf welchem sich die Videoaufnahmen befanden, wurde am 4. März 2021 vorläufig sichergestellt (act. 158 ff.). Laut Erstelldatum der Videodateien hat B.___