3.3. Auch bezüglich dieses Tatvorwurfes verweigerte der Beschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 16; act. 625 ff., 761). Für die Sachverhaltsfeststellung ist somit ebenfalls auf die drei verwertbaren Videos abzustellen, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen B._____ auf dessen Mobiltelefon gefunden wurden (act. 422).