Dies war vorliegend der Fall (siehe dazu oben). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist unerheblich, ob es sich beim Fahren ohne Berechtigung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO - 15 - handelt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30), da der Beweis rechtmässig erhoben worden ist und Art. 141 Abs. 2 StPO somit gar nicht zur Anwendung kommt.