3.2. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den auf dem Mobiltelefon von B._____ gefundenen Videos um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO, die ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden können, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall (siehe dazu oben).