Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhalts beantragt der Beschuldigte im Hauptpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Er bringt vor, dass die Videos nicht verwertbar seien, da es sich um Zufallsfunde handle (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Im Übrigen sei das SVG gar nicht anwendbar, weil er den Lastwagen nicht auf einer öffentlichen Strasse gelenkt habe (Berufungsbegründung S. 17). Im Eventualpunkt macht der Beschuldigte geltend, dass der Anklagegrundsatz verletzt und das Strafverfahren infolge Verjährung einzustellen sei (Berufungsbegründung S. 17 f.).