ren, über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt haben. Mithin drängte sich dem Beschuldigten die Verwirklichung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern derart auf, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme dieses möglichen Verlaufs ausgelegt werden kann. 2.5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (betr. Anklageziffer 2) schuldig zu sprechen.