Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte und B._____ ein Rennen im Sinne eines Kräftemessens liefern wollten oder ein inszeniertes Beschleunigungsrennen nebeneinanderfahrender Fahrzeuge für ein Imagevideo gedreht werden sollte (vgl. Berufungsbegründung S. 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19; act. 756), ändert dies doch nichts am Vorsatz, die Fahrzeuge nebeneinander auf einer nicht dafür konzipierten Strasse während mindestens zehn Sekunden stark zu beschleunigen und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten.