Zusätzlich wurde das nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Umstand begünstigt, dass der Beschuldigte für mindestens zehn Sekunden mit massiv überhöhter Geschwindigkeit parallel zum Subaru auf der linken Fahrbahn, die grundsätzlich für den Gegenverkehr vorgesehen ist, gefahren ist.