90 Abs. 4 lit. b SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h, wo die zulässige Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt – erfüllt. Da kein vorgängiges Abbremsen der Fahrzeuge ersichtlich ist, ist anzunehmen, dass beide Personenwagen nach Erreichen des Innerortsbereiches weiterhin eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h aufgewiesen haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab B._____ zudem zu Protokoll, dass nicht abgemacht gewesen sei, vor Erreichen des Innerortsbereiches abzubremsen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23).