Zudem bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Mitbeschuldigte B._____, der während des Beschleunigungsrennens selbst am Steuer des blauen Subarus sass, dass die ermittelten Geschwindigkeiten durchaus möglich seien (act. 756). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte er seine damalige Geschwindigkeit auf 120 oder 130 km/h (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). - 12 -