Auf diese Weg-Zeit-Analyse kann ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Frames vollständig vorhanden sowie keine Zeitsprünge feststellbar sind und schliesslich dennoch zu Gunsten des Beschuldigten eine gewisse Ermittlungsunsicherheit berücksichtigt wurde (act. 418). Somit besteht für das Obergericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen zu zweifeln oder davon abzuweichen. Zudem bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Mitbeschuldigte B._____, der während des Beschleunigungsrennens selbst am Steuer des blauen Subarus sass, dass die ermittelten Geschwindigkeiten durchaus möglich seien (act. 756).