2.4.2. Das Obergericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in krasser Weise im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG missachtet hat als auch ein nicht bewilligtes Beschleunigungsrennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gegen B._____ gefahren ist und somit elementare Verkehrsregeln in qualifiziert grober Weise verletzt hat.