Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).