Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September - 11 - 2022 E. 4.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).