Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; Urteil des Bundesgericht 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). Unerheblich ist, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergeben hat. Ebenso irrelevant sind die Gründe, weshalb ein Lenker schneller als der andere sein wollte und sie sich ein Rennen geliefert haben (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl.