2.3.4. Insgesamt hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweise keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr am Steuer des schwarzen Audi S4 Avant Quattro gesessen ist und die gefilmten Fahrten in Hallwil, insbesondere jene, die gemäss Anklage in qualifiziert grober Weise die Verkehrsregeln verletzen, unternommen hat.