Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass ihn die Vorinstanz bezüglich eines ähnlichen Vorwurfes gemäss Anklageziffer 1.1 nicht als Täter erkannt und freigesprochen hat (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f., 13). Der vorinstanzliche Freispruch vom Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und deshalb auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO); vielmehr würde ein diesbezüglicher Schuldspruch gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstossen.