17) und der Beschuldigte am 8. April 2021 im Rahmen des eingestellten Strafverfahrens gegen D._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde (nicht paginierte Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2021.866, Einvernahme von A._____ vom 8. April 2021), liegt nahe, dass er in der Zwischenzeit allfälliges Videomaterial auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus dem Umstand, dass ihn die Vorinstanz bezüglich eines ähnlichen Vorwurfes gemäss Anklageziffer 1.1 nicht als Täter erkannt und freigesprochen hat (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f., 13).