Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 14, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30) erstaunt auch nicht, dass das inkriminierende Video nicht auf seinem Mobiltelefon gefunden werden konnte, als dieses am 25. August 2022 beschlagnahmt und anschliessend durchsucht wurde (act. 218 ff.). Nachdem am 3. März 2021 ein Strafverfahren gegen B._____ eröffnet wurde (act. 17) und der Beschuldigte am 8. April 2021 im Rahmen des eingestellten Strafverfahrens gegen D._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde (nicht paginierte Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2021.866, Einvernahme von A.__