möglichen Lenker ausschweigt, unglaubhafte oder widerlegte Angaben zum Lenker macht, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft oder lediglich die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Des Weiteren gestand der Mitbeschuldigte B._____ sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich während des Rennens am Steuer des blauen Subarus befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22; act. 756). Somit erhellt nicht, weshalb B.___