Hinzukommt, dass der Beschuldigte der eingetragene Halter des Audi S4 Avant Quattro ist (act. 385), dessen Kontrollschild «AG [...]» in der ersten Vorstellungsszene klar zu entziffern ist. Auch wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht zwingend dessen Lenker sein muss (vgl. Berufungsbegründung S. 13), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen).