Hinweise darauf, dass daraufhin – vor den gefilmten Szenen, die gemäss Anklage in qualifiziert grober Weise die Verkehrsregeln verletzen – ein Fahrerwechsel stattgefunden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 14), gibt es keine (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 11). Vielmehr spricht für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten anlässlich der gefilmten Fahrt, dass der nicht erkennbare Fahrer, der den Audi startet, eine Zigarette aus dem Fenster wirft, nachdem der Beschuldigte in der ersten Szene mit einer Zigarette im Mund eingestiegen ist.