Aufgrund der deutlich erkennbaren und unbearbeiteten ersten Videosequenz, die den schwarzen Audi S4 Avant Quattro zeigt, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am besagten Abend auf der Fahrerseite eben dieses Fahrzeuges eingestiegen ist. Hinweise darauf, dass daraufhin – vor den gefilmten Szenen, die gemäss Anklage in qualifiziert grober Weise die Verkehrsregeln verletzen – ein Fahrerwechsel stattgefunden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 14), gibt es keine (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 11).