quenzen inhaltlich verändert oder mit früher oder später erstellten Aufnahmen einer anderen Fahrt zusammengeschnitten worden wären, liegen jedoch nicht vor. Aus der WhatsApp Nachricht vom 27. März 2020, mit welcher «C._____» das geschnittene Video an die Gruppe «J._____» geschickt hat (act. 421), geht vielmehr hervor, dass nur ein Zusammenschnitt im Sinne einer Verkürzung erfolgt ist. Davon ist denn auch aufgrund der Licht- und Witterungsverhältnisse sowie der Aussagen von B._____, dass alle Videosequenzen am selben Abend aufgenommen worden seien (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 f.), auszugehen. -8-